Jürgen Kasek

eratischer Eskapismus

"Strafbefehlflut an der Elbe"- Dresden im Spiegel der Ereignisse

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Aktuell laufen die Vorbereitungen für die Aktionen rund um den 13.02., den Tag der Bombardierung, in und um Dresden.

Neben der Fragestellung wie die angemessene Reaktion auf den Versuch von Personen des politisch rechten Spektrums, die versuchen die Ereignisse zu instrumentalisieren, aussehen kann, eine Frage über die in Dresden seit Jahren gestritten wird, liegt das Augenmerk diesmal vor allen Dingen auch bei der Justiz.

Nachdem es im letzten Jahr zu schweren Auseinandersetzungen gekommen war, wird nach wie vor versucht die Ereignisse juristisch aufzuarbeiten. Nehmen den Verfahren die Körperverletzungsdelikte und Landfriedensbruch, als klassischer Auffangtatbestand bei Demonstrationen, betreffen geht es dabei vor allen Dingen um die Frage des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz und dort § 21 VersG.

§21 VersG:

Wer in der Absicht, nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Betroffen davon waren über 170 Personen, die sich auf einer Kreuzung befanden, die mutmaßlich zur Route einer rechten Demonstration gehörte. Nachdem alle Demonstrationen aufgrund des polizeilichen Notstandes verboten waren, wurde die Kreuzung geräumt und gegen alle Personen denen man habhaft werden konnte, Strafverfahren eingeleitet. Einen konkreten Tatbeitrag kann dabei den einzelnen Teilnehmern nicht zugeordnet werden. Ausreichend für die Staatsanwaltschaft in Dresden ist es offensichtlich, dass sich die Personen zum Zeitpunkt der Festnahme dort befanden. Wann die Personen dort und mit welcher Motivation ankamen spielt keine Rolle mehr. So wurden auch gegen Personen vorgegangen, die erst unmittelbar vor der ihrer Festnahme dort ankamen, etwa weil sie auf dem Heimweg waren.

Nachdem ich als Rechtsanwalt von einigen Betroffenen Akteneinsicht angefordert hatte und zum Verfahren Stellung nahm, ruhte ein halbes Jahr lang der See. Eine Antwort auf meine Stellungnahme erfolgte nicht. Stattdessen wurden nahezu parallel Strafbefehle erlassen. Beim lesen der Strafbefehle fiel auf, dass die Akten nach erfolgter Einsicht offensichtlich noch erweitert worden waren. Auch dies ohne weitere Hinweise. Dass der Erlass der Strafbefehle nahezu parallel und etwa einen Monat vor dem nächsten Februar stattfindet kann Zufall sein, glauben mag ich dies nicht so recht.

Offensichtlich soll im Vorfeld versucht werden, Personen die geplant haben in Dresden an Demonstrationen teilzunehmen, bereits im Vorfeld einzuschüchtern.

Auch die Begründung der Strafbarkeit ist dabei mehr als dürftig. Konkrete Handlungen können einzelnen Personen nicht zugeordnet werden. Dazu kommt, dass sich die Staatsanwaltschaft offenbar auch nicht mit der gängigen Rechtssprechung auseinandergesetzt hat, die besagt das Gegendemonstrationen auch in Hör- und Sichtweite stattfinden dürfen. Ausgegangen wird vielmehr von einer allgemein vorliegenden Blockadeabsicht. Dabei kann diese nur bejaht werden, wenn es für die angemeldete Demonstration vollkommen unmöglich war, die Gegendemonstration zu umgehen. Dazu schweigt sich die Staatsanwaltschaft freilich aus.

Auch die Frage nach welchem Gesetz bestraft werden kann verdient Beachtung. Zum maßgeblichen Zeitpunkt galt das sächsische Versammlungsgesetz. Dies wurde durch Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshof am 19.04.2011 mit Wirkung ex tunc für nichtig erklärt. Eine Strafe nach diesem Gesetz scheidet daher aus. Der Straftatbestand im Versammlungsgesetz des Bundes ist zwar nahezu identisch weißt aber Unterschiede in der Rechtsfolge auf. Nach dem SächsVersG wird nur mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft nach Bundesdeutschen Gesetz droht eine Strafe bis zu drei Jahre. Damit wäre die Frage welche Rechtsfolge anzuwenden wäre, relevant. Zwar kann nachdem Sächs. VersG nicht bestraft werden, allerdings wäre es ein schwerer Verstoß gegen die Rechtsordnung, wenn eine Rechtsfolge Anwendung finden würde, von denen die Betroffenen nichts wussten. Auch dazu keine Aussage von der Staatsanwaltschaft.

Auch die Tatsache, dass zwischen der Aufforderung der Räumung der Kreuzung und der tatsächlichen Räumung, zwei Stunden ohne erneute Aufforderung vergingen und offenbar durchgesagt wurde, dass die Personen nur eine Ordnungswidrigkeit begehen, wird von der Staatsanwaltschaft nicht bearbeitet und verschwiegen.

Insgesamt trägt das Verfahren die Züge einer politisch intendierten Willkürhandlung bei der grundlegendes Verfahrensrecht verletzt wird. Dass das ganze in Sachsen stattfindet, passt dabei wunderbar ins Bild des Freistaates.

PS: Dass ich ein weiteres Strafverfahren in einem anderen Sachverhalt bearbeite, bei dem der Staatsanwalt die Tat im September vergangenen Jahres nach dem Sächsischen Versammlungsgesetz bestrafen will, also einen Gesetz welches es zum fraglichen Zeitpunkt nicht gab, sei dabei noch als zusätzliches Schmankerl erwähnt. Das Problem heißt Sachsen.

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