Ist das bemalen der Straße mit Kreide eine Ordnungswidrigkeit?
Auch hier wieder ein schönes Beispiel über den maßvollen Umgang mit Polizeiverordnungen. Der schwere Vorwurf, den erst die Staatsanwaltschaft und nunmehr die Zentrale Bußgeldstelle der Stadt verfolgt, ist dass mithilfe von Kreide eine politische Botschaft auf die Straße aufgebracht wurde. Wobei es weniger um den Inhalt der Botschaft geht, als vielmehr die Verwendung von Kreide dabei. Für die die oben genannte Behörde ist Straßenkreide offenbar ein Verstoß gegen § 6 der Polizeiverordnung der Stadt.
§ 6 Polizeiverordnung der Stadt Leipzig:
§ 6 Verunreinigungen durch Wildplakatierungen und Graffiti
(1) Es ist verboten, öffentliche Straßen, Wege und Plätze (einschl. unterirdischer Anlagen), öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sowie die auf, an und in diesen befindlichen Einrichtungen, Bäume und Pflanzen sowie von Bahnanlagen aus sichtbare Gebäude und sonstige bauliche Anlagen unbefugt
1. zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften oder zu beschmieren, sofern damit nicht bereits ein Straftatbestand erfüllt ist;
2. mit Plakaten, Anschlägen, Aufklebern, Werbemitteln oder sonstigen Beschriftungen
zu bekleben oder sonst zu versehen oder die Vornahme solcher Handlungen durch andere Personen zu veranlassen. Die Kreispolizeibehörde kann den Verursacher bzw. den Veranlasser solcher unbefugten Handlungen zur Beseitigung auf eigene Kosten verpflichten….
Die Frage ist daher, ob Straßenkreide mit Graffiti gleichgesetzt werden kann. Ich meine nein, da dies im Zweifel auch nicht der Verordnungsgeber gemeint hat. Die Zentrale Bußgeldbehörde vertritt die gegenteilige Ansicht. Entscheidung dann vor Gericht.
Als Anhang noch der Auszug aus meiner Stellungnahme zum Verfahren an die Stadt:
„….Eine Anfrage beim Ordnungsamt der Stadt und den Ratsfraktionen hat die hier vertretene Auffassung bestätigt, dass die Polizeiverordnung eben nicht auf eine Verunreinigung mit Kreide angewendet werden sollte. Dass Ordnungsamt hat dies ausdrücklich bestätigt und wäre im Verfahren vor dem Amtsgericht eben so zu hören, wie der zuständige Bürgermeister. Weiterhin ist anzufügen, dass die Zentrale Bußgeldstelle der Stadt für einen Großteil der monierten Symbole nicht zuständig ist, da es sich um privates Eigentum handelt. Relevant ist im Ergebnis nur das einzelne Straßenschild.
Angesichts der in der Akte beigelegten Fotos ist ihre Argumentation, dass eine Beeinträchtigung des Verkehrs anzunehmen sei, da ein Verkehrschild derart besprüht wurde das eine Fehlinterpretation naheliegt, nicht haltbar. Auch mit Kreide ist der Sinn und Zweck des Straßenschildes eindeutig zu erkennen.
Weiterhin ist auszuführen, dass zwischen Tathandlung und Beseitigung der Verunreinigung nicht einmal zehn Minuten vergingen. Eine Gefährdung des Verkehrs ist damit ausgeschlossen. Beseitigt wurde die Verunreinigung übrigens durch den, den Vorfall dokumentierenden Polizeibeamten.
Letztlich zur Frage des Willens des Verordnungsgebers ist es mir eine Ehre, den Willen dieses Verordnungsgebers im Verfahren durch Anhörung des zuständigen Bürgermeisters Heiko Rosenthal zu klären und gegebenenfalls Stadträte aus den einzelnen Fraktionen zum Termin mit einzuladen. Schließlich und schlussendlich sollte geklärt werden, ob die Benutzung von Kreide im Straßenraum, wie sie insbesondere in der Nähe von Schulen und Kindergärten oft praktiziert wird und im Sommer mit Vorliebe auf der Sachsenbrücke im sogenannten „Klarapark“ zu betrachten ist, tatsächlich ein Fall für die Polizeiverordnung ist. Wenn dem so sein sollte, wird bereits jetzt empfohlen die Streifentätigkeit des Ordnungsamtes in der Nähe von Schulen und Kindergärten zu verstärken….“

